EStG § 4 Abs 1
UStG § 19
1. Einkommen-(Körperschaft-)Steuer
Die von einem bilanzierenden Inkassobüro dem Schuldner im Falle der Beachtung der Grundsätze der Bundeswirtschaftskammer in Rechnung gestellten Spesen sind mangels Rechtsanspruchs nicht als Forderung auszuweisen, sondern erst mit dem tatsächlichen Eingang als Betriebseinnahmen zu erfassen. Dies wird auch in Fällen eines ausdrücklichen Schuldanerkenntnisses anzunehmen sein, da der Teilwert einer solchen Forderung des Inkassobüros nach den Erfahrungen in dieser Berufsgruppe mit Null anzusetzen ist. Die dem Auftraggeber des Inkassobüros sofort nach Auftragserteilung in Rechnung gestellten Gebühren sind als Forderungen auszuweisen und damit Betriebseinnahmen. Mit dem Auftraggeber vereinbarte Erfolgsprovisionen können erst mit Eintritt des Erfolges, dh mit einer Zahlung seitens des Schuldners, Forderungscharakter annehmen und sind in diesem Zeitpunkt als Betriebseinnahmen zu erfassen.