1. Drei Grenzen sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Erhebung von Umlagen zu beachten, die Grenzen der
Kostenäquivalenz,
Nutzenäquivalenz und
1. Drei Grenzen sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Erhebung von Umlagen zu beachten, die Grenzen der
Kostenäquivalenz,
Nutzenäquivalenz und