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Zur unrichtigen Adressierung eines Schriftsatzes

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 17 Heft 1 v. 1.1.1995

GOG § 89

ZPO §§ 464, 505

Gemäß § 89 GOG werden bei gesetzlichen Fristen, die einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet; dies allerdings nur dann, wenn das Poststück an das zuständige Gericht adressiert war. Eine unrichtige Adressierung schließt die Anwendung des § 89 GOG generell aus; in einem solchen Fall ist die Frist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt.

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