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Zu § 8 Abs 3 MRG, der Haftung mehrerer Schädiger und zur Höhe des Entschädigungsbetrages

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 15 Heft 1 v. 1.1.1995

MRG § 8 Abs 3

ABGB §§ 364a, 1302, 1304

Auch Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses können zu einer Eingriffshaftung nach § 8 Abs 3 MRG führen, wenn es dabei zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bestandrechts eines Mieters kommt.

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