EStG: § 20 Abs 1 Z 3
1. Essen für Seminarteilnehmer
Solange eine Verpflichtung im Rahmen eines Seminares vorliegt, und der Preis dafür auch im Seminarbeitrag enthalten ist, liegt eine Nebenleistung vor. Diese Ausgaben sind als Teil des angebotenen Produktes zur Gänze abzugsfähig. Nicht geteilt kann die in der Anfrage geäußerte Meinung, wonach der Begriff „Bewirtung“ auf Repräsentation abstellt. Eine Repräsentationsbewirtung fällt zur Gänze unter das Abzugsverbot.