Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Praxiswert dann nicht abzuschreiben, wenn der Praxisinhaber sich vergesellschaftet. Der VwGH stützt sich dabei auf den BFH. Der BFH hat nunmehr seine Rechtsprechung geändert: Der Praxiswert ist auch dann abschreibbar, wenn er in eine Sozietät eingebracht wird, die Nutzungsdauer wird etwa doppelt so lang angenommen als beim Erwerb einer Einzelpraxis.