Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den auf einer Dienstfahrt mit dem Privat-PKW entstandenen Schaden, dann wurde bisher ein Restbuchwert auf der Grundlage der üblichen Nutzungsdauer von etwa fünf Jahren ermittelt. Die Differenz zum Schadenersatz mußte der Arbeitnehmer versteuern. - Das Ergebnis war unbefriedigend. Nunmehr hat das BMF die Richtlinie geändert: Maßgeblich ist nicht die übliche Nutzungsdauer aus der Sicht des Anschaffungszeitpunktes, sondern die Gesamtnutzungsdauer beurteilt im Zeitpunkt des Schadens. Die Gesamtnutzungsdauer bemißt sich aus der bisherigen Nutzungsdauer zuzüglich der geschätzten Restnutzungsdauer. Damit ergeben sich in der Regel für den Dienstnehmer keine fiktiven stillen Reserven, die zu versteuern wären.