Die Normen des ABGB (§§ 1035 ff) über die Geschäftsführung ohne Auftrag treffen keine Regelung für den Fall, daß der Geschäftsführer im Notfall bei seiner Tätigkeit zufällig einen Schaden erleidet. Der OGH hat nunmehr in Übereinstimmung mit der hL die Ersatzfähigkeit derartiger Nachteile bejaht.