Hat bei Erfüllung eines Kaufvertrages der Käufer den Kaufpreis bereits geleistet und wurde ihm der Kaufgegenstand noch nicht übereignet bzw erfolgte bei unbeweglichen Sachen noch keine Verbücherung, so hat der Käufer im Konkurs des Verkäufers keinen Anspruch auf Aussonderung des Kaufgegenstandes, da er mangels Durchführung des Verfügungsgeschäftes noch nicht Eigentümer1) der Sache geworden ist2). Für diesen Fall sieht § 14 KO 3) vor, daß Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, „nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen“ sind. § 14 KO betrifft insbesondere Forderungen auf Übergabe bestimmter Sachen, Ansprüche auf Naturalleistungen, Ansprüche auf Arbeitsleistungen etc4). Der Anspruch des Käufers wandelt sich in diesen Fällen in eine Geldforderung um, deren Höhe sich nach dem Schätzwert der Sache zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bemißt.