ABGB §§ 572, 871, 901
Die Vertrauenstheorie ist auch für unentgeltliche Verträge maßgebend; bei Verkehrsgeschäften wird sie jedoch durch die allgemeine Beachtlichkeit des Motivirrtums abgeschwächt. Nur wenn zumindest eine der Voraussetzungen des § 871 ABGB erfüllt ist, kann der Schenkungsvertrag mit Erfolg wegen Irrtums angefochten werden.