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Zur Frage der konkludenten Zusicherung einer bestimmten Beschaffenheit einer Ware

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 422 Heft 11 v. 1.11.1995

ABGB §§ 863, 874, 922, 1295

Nur wenn der Verkäufer aus der Sicht des Erwerbers die gewünschte Eigenschaft kennt oder kennen muß, ist die Eignung bei Nichtaufklärung über die Untauglichkeit der Ware als stillschweigend zugesagt anzusehen.

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