NoVAG § 2, § 3 Z 3
Testfahrzeuge zur Reifenprüfung, die unter die Zolltarifnummern des § 2 NoVAG fallen, unterliegen hinsichtlich der Vorgänge iS des § 1 NoVAG der Normverbrauchsabgabepflicht. Eine Steuerbefreiung im Wege einer Analogie zur Steuerfreistellung bei Vorführfahrzeugen ist nicht gerechtfertigt, weil bei Vorführfahrzeuge lediglich eine Verlagerung der Steuerpflicht auf einen späteren Zeitpunkt (Händlerverkauf) vorgesehen ist.