BAO § 275
Gilt eine Berufung deshalb nach § 275 BAO als zurückgenommen, weil ein Berufungswerber einem Mängelbehebungsauftrag iS des § 275 BAO verspätet nachkommt, entscheidet aber die Berufungsbehörde dennoch meritorisch über die Berufung, so ist die Berufungsentscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Berufungsbehörde belastet. Dies ist vom VwGH gem § 41 Abs 1 VwGG von Amts wegen wahrzunehmen.