ASGG § 51 Abs 3 Z 2
IESG § 2 Z 3
Arbeitnehmerähnlichkeit ist zu bejahen bei (wirtschaftlicher) Abhängigkeit von einem oder mehreren bestimmten, nicht aber einer unbegrenzten, ständig wechselnden Anzahl von Unternehmern. Es muß eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung gegeben sein, sofern die betreffende Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes (jedenfalls auch) auf diese Entlohnung angewiesen ist und ihre Arbeit nicht in einem selbständigen eigenen Betrieb, sondern in wirtschaftlicher Unterordnung für Zwecke eines anderen leistet.