ArbVG § 33 Abs 2 Z 2 und 4
B-VG: Art 14 f
1. Sonstige Verwaltungsstellen iSd § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG sind Einrichtungen, die einen engen Konnex mit Staatsaufgaben aufweisen, die typischerweise in Formen der Hoheitsverwaltung erbracht werden. Ein wesentliches Kriterium der Abgrenzung ist der Umstand, ob die von der Verwaltungsstelle ausgeübte Tätigkeit auch von Privatpersonen oder von einer privaten Institution ausgeübt werden könnte.