ABGB § 879
Vertragliche Vereinbarungen, die einen Verstoß gegen ausländische Verbotsgesetze beinhalten, sind sittenwidrig, wenn ein entsprechender Inlandsbezug vorliegt oder gegen oberste Rechtsgrundsätze des einheimischen Rechts verstoßen wird. Die Bestechung ausländischer Beamter stellt keine im Inland strafbare Handlung dar.