UWG § 9 Abs 3
MSchG § 10
Zwar beschränkt sich der Schutzbereich einer Marke nicht auf Waren oder Dienstleistungen der jeweiligen Klasse, sondern auch auf gleichartige. Eine bestimmte Vertriebsform, insbes ein Gutscheinsystem, ist jedoch von vorneherein ungeeignet, als Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen zu dienen. Die im Rahmen einer solchen Vertriebsform verwendeten Mittel (hier: Plastikgutscheinmünzen) sind auch keine Waren, sondern Legitimationszeichen, die ein Forderungsrecht des Inhabers auf eine bestimmte Leistung verbriefen. Hiefür kann ein Markenrecht nicht erworben werden.