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Zur Gesamtvertretungsbefugnis von Geschäftsführern einer GmbH

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 384 Heft 10 v. 1.10.1995

GmbHG § 18

Der das Vertrauen auf die Vertretungsmacht rechtfertigende äußere Tatbestand muß immer von demjenigen gesetzt worden sein, gegen den er sich auswirkt; im Falle der Kollektivvertretung muß er daher mit Zutun aller kollektiv Vertretungsbefugten zustande gekommen sein.

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