BAO § 218 Abs 5
Die Wirkungen eines abgewiesenen Aussetzungsantrages beschränken sich auf
die Hemmung der Vollstreckbarkeit bis zur Erledigung des AntragesBAO § 218 Abs 5
Die Wirkungen eines abgewiesenen Aussetzungsantrages beschränken sich auf
die Hemmung der Vollstreckbarkeit bis zur Erledigung des Antrages