Die Aneinanderreihung von jährlich befristeten Provisionsvereinbarungen im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist wegen der damit verbundenen verpönten Umgehungstendenzen gesetzwidrig, es sei denn, daß bereits die zweite Befristung sachlich gerechtfertigt ist.
OGH 10. 12. 1993, 9 Ob A 234/93