WG: Art 41
Der Wechselinhaber kann einen Fremdwährungswechsel ohne Effektivvermerk entweder in ausländischer Währung einklagen und erst im Exekutionsverfahren von seinem Wahlrecht, ob er die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfallstages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet haben will, Gebrauch machen, oder bereits in der Klage die Zahlung in inländischer Währung begehren.