BAO §§ 34 ff
KStG 1966: § 5 Abs 1 Z 6
1. Der Gerichtshof schließt sich der in der Literatur vertretenen Auffassung an, wonach Schrebergartenvereine idR nicht die Allgemeinheit, sondern nur die Interessen der Mitglieder fördern und deshalb grundsätzlich nicht die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen (Kohler/Quantschnigg/Wiesner, Besteuerung der Vereine5, 52).