AngG § 27 Z 2
GewO 1859 § 82 lit b
Der Entlassungstatbestand der dauernden Dienst- bzw Arbeitsunfähigkeit ist auch bei deren Verursachung durch Krankheit oder Unglücksfall erfüllt.
AngG § 27 Z 2
GewO 1859 § 82 lit b
Der Entlassungstatbestand der dauernden Dienst- bzw Arbeitsunfähigkeit ist auch bei deren Verursachung durch Krankheit oder Unglücksfall erfüllt.