StruktVG: § 1
Aus dem Fehlen eines Antragstatbestandes im StruktVG ist zu schließen, daß sich bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen eine zwingende Anwendung dieses Gesetzes ergibt. Es kann daher nicht auf eine Anwendung des StruktVG alleine deshalb verzichtet werden, um der Bestimmung des § 1 Abs 3 StruktVG (Unbeachtlichkeit von Fusionsverlusten) auszuweichen.