EStG § 30
Bei Wertpapieren eines Sammeldepots ist dem Nämlichkeitserfordernis (iSd § 30 öEStG) genügt, wenn die angeschafften und veräußerten Wertpapiere der Art und der Stückzahl nach identisch sind. „Lifo- oder Fifo“-Verfahren sind nicht anzuwenden. Soweit Spekulationseinkünfte vorliegen, sind die Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten zu ermitteln.