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Zur Annahme von verdeckten Mitunternehmerschaften

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1994, 163 Heft 5 v. 1.5.1994

EStG § 23 Z 2

Mitunternehmer kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter der Personengesellschaft oder - in Ausnahmefällen - eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat. Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative sind für

Seite 163


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