EStG: § 30 Abs 2 Z 1
Ein Eigenheim iSd Begünstigungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG ist ein Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen mit der objektiven Eignung für ganzjährige Bewohnbarkeit (vgl RZ 314 Lohnsteuerrichtlinien 1992).
Ein objektiv nicht ganzjährig bewohnbares Sommerhäuschen ist daher erst dann als Eigenheim anzusprechen, wenn es mit baubehördlicher Bewilligung für eine ganzjährige Bewohnbarkeit adaptiert worden ist. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die 2-Jahresfrist für diese Begünstigung zu laufen. Für die dazu notwendigen Bauarbeiten ist die im Durchführungserlaß zu § 30 EStG genannte Frist von sechs Monaten nicht maßgebend.