DBA-BRD
EStG: § 27 Abs 1 Z 6
Werden von in Österreich ansässigen Personen Versicherungsverträge mit deutschen Versicherungsunternehmen abgeschlossen und unterliegen die in Versicherungsauszahlungen enthaltenen Sparanteile dem 25 %igen deutschen Kapitalertragsteuerabzug, so ist die deutsche Steuerberechtigung durch Artikel 11 Abs 2 DBA-Deutschland gegeben. Wenn diese Sparanteile auch nach österreichischem Recht der Besteuerung unterliegen (dies ist in den Fällen der „Kurzläufer“ gem § 27 Abs 1 Z 6 EStG der Fall), ergibt sich aus Art 11 Abs 3 des Abkommens die Verpflichtung, die deutsche KESt auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen.