KO idF vor 1. 7. 2010 § 25 Abs 1
MSchG § 10 Abs 3
Wird der vorzeitige Austritt einer schwangeren Arbeitnehmerin gem § 25 Abs 1 KO zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem auch der Betrieb stillgelegt worden ist, so ist bei Bemessung ihrer Kündigungsentschädigung der besondere Kündigungsschutz nach dem MSchG nicht zu berücksichtigen.