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Untersuchungsrechte von EWR-(EU-)Organen in Österreich1)1)Referat anläßlich einer Informationsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 21. 2. 1994.

EuroparechtNorbert GugerbauerRdW 1994, 124 Heft 4 v. 1.4.1994

Mit dem Ablaufen der Übergangsfristen für das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden sich zahlreiche neue Bestimmungen einschneidend bemerkbar machen. Besonders Ermittlungen europäischer Überwachungsbehörden können - speziell dann, wenn sie überraschend ausgeführt werden - einen empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre von Unternehmen verursachen. Nach Absatz 4 der Präambel des EWR-Abkommens, Artikel I Absatz 2 Buchstabe e des EWR-Abkommens und nach den Art 53 und 54 sollen derartige Untersuchungen Wettbewerbsverfälschungen zum Schaden des öffentlichen Interesses, einzelner Unternehmen und der Verbraucher vermeiden helfen2)2)Vgl auch EuGH Rs 136/79, National Panasonic, Slg 1980 2033, 2057; nach den Bestimmungen des österreichischen KartG gibt es kein derartiges Durchsuchungsrecht, vgl Gugerbauer, Kommentar zum Kartellgesetz2, § 118 Rdz 4.. Dies jedenfalls dann, wenn sich ein Wettbewerbsverstoß auf oder über das ganze Bundesgebiet erstreckt und der gemeinsame Umsatz aller beteiligten Unternehmen 200 Millionen ECU im Jahr überschreitet.

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