Mit dem Ablaufen der Übergangsfristen für das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden sich zahlreiche neue Bestimmungen einschneidend bemerkbar machen. Besonders Ermittlungen europäischer Überwachungsbehörden können - speziell dann, wenn sie überraschend ausgeführt werden - einen empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre von Unternehmen verursachen. Nach Absatz 4 der Präambel des EWR-Abkommens, Artikel I Absatz 2 Buchstabe e des EWR-Abkommens und nach den Art 53 und 54 sollen derartige Untersuchungen Wettbewerbsverfälschungen zum Schaden des öffentlichen Interesses, einzelner Unternehmen und der Verbraucher vermeiden helfen2). Dies jedenfalls dann, wenn sich ein Wettbewerbsverstoß auf oder über das ganze Bundesgebiet erstreckt und der gemeinsame Umsatz aller beteiligten Unternehmen 200 Millionen ECU im Jahr überschreitet.