EStG § 37 Abs 2 Z 3
1. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart ist immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig.
2. Die als Voraussetzung für den halben Einkommensteuersatz vorgesehene siebenjährige Frist zur Beibehaltung der Gewinnermittlungsart bezieht sich nur auf die Quelle, in der solche Gewinne anfallen. Bei mehreren Quellen ist die Gewinnermittlung jeder einzelnen Quelle maßgeblich, für die eine unterschiedliche Gewinnermittlung in Betracht kommt.