§ 2 Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (BGBl 1993/459) bringt für grundsätzlich alle Arbeitgeber der Privatwirtschaft unter Vorwegnahme der Richtlinie 91/533 die Verpflichtung, neu eintretenden Arbeitnehmern schriftliche Aufzeichnungen über die wesentlichen arbeitsvertraglichen Regelungen auszufolgen. Die wenig systematisch geordneten Pflichtangaben des § 2 Abs 2 iVm Abs 5 AVRAG ergeben nun einen brauchbaren Raster, der neu eintretenden Arbeitnehmern, aber ebenso ihren Arbeitgebern ähnliche Rechtssicherheit vermitteln kann wie der schriftliche Arbeitsvertrag (vergl schon RdW 1986, 376). Eher schon Probleme ergibt die Verpflichtung, auf Verlangen des Arbeitnehmers über bereits länger bestehende Arbeitsverhältnisse Dienstzettel auszustellen (Arb 9.776).