ZPO: § 397 a
EO §§ 39, 373, 376
Schon wegen der verschiedenen damit verbundenen Rechtsfolgen steht es dem Beklagten frei, den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil mit einer Berufung oder einem Wiedereinsetzungsantrag zu verbinden. Macht er von seinem Recht Gebrauch, die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu reihen, kann der Widerspruch hinter dem Wiedereinsetzungsantrag kommen. Wird dann der Wiedereinsetzung stattgegeben, kommt der Widerspruch nicht zum Tragen. Dies ist nicht anders zu beurteilen, als hätte der Beklagte nie Widerspruch erhoben, sodaß die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Sicherungsexekution von vornherein nicht erfüllt waren.