IPRG § 34
UrhG § 54 Z 5
Nach § 34 IPRG sind Immaterialgüterrechte nach dem Recht des „Schutzlandes“, das ist jenes, für dessen Gebiet Schutz begehrt wird, zu beurteilen. Behauptet der Kläger die Verletzung eines derartigen, ihm in mehreren Ländern zustehenden Rechtes, sind die in den verschiedenen Ländern begangenen Handlungen nach dem Recht des jeweiligen Verletzungsstaates zu betrachten. Sache des Klägers ist es aber, deutlich zum Ausdruck zu bringen, für welche fremde Staaten er Schutz begehrt, weil sonst mangels Anhaltspunkten davon auszugehen ist, daß nur für Österreich Schutz angestrebt wird.