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Zum Schadenersatz nach § 87 Urheberrechtsgesetz

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1994, 105 Heft 4 v. 1.4.1994

UrhG §§ 20, 21, 87

Nach § 87 Abs 1 UrhG ist der Nachweis eines konkreten Vermögensschadens nötig; nach Abs 2 dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens schon bei leichter Fahrlässigkeit, wenn die Beeinträchtigung den mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundenen Ärger übersteigt, es sich also um eine ganz empfindliche Kränkung handelt, wofür der Kläger Behauptungen aufstellen muß.

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