EStG § 22, 28
Führt ein Miteigentümer (Gesellschafter) einer Vermietungsgemeinschaft die Geschäfte der Gemeinschaft nach Art eines Geschäftsführers, so sind die dem betreffenden Miteigentümer dafür gezahlten Vergütungen nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Miteigentümers zuzurechnen, sondern als Werbungskosten der Gemeinschaft abzuziehen und als Einkünfte gem § 22 Abs 1 Z 2 EStG des Miteigentümers anzusetzen.