EStG §§ 16, 20 Abs 2
Bezieht ein Steuerpflichtiger neben einem steuerpflichtigen Gehalt auch steuerbefreite Einkünfte (hier: 30 % der Gesamteinkünfte), so sind Werbungskosten, die mit den Gesamteinnahmen im Zusammenhang stehen, nur anteilig (hier somit zu 70 %) abziehbar.