B-VG Art 18
Der erste Satz des § 30 AuslBG wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. 5. 1994 in Kraft. Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
VfGH 2. 7. 1993, G 226/92
B-VG Art 18
Der erste Satz des § 30 AuslBG wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. 5. 1994 in Kraft. Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
VfGH 2. 7. 1993, G 226/92