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Keine „Drittwirkung“ des erfolgreichen Rekurses gegen einen Meistbotsverteilungsbeschluß

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1994, 79 Heft 3 v. 1.3.1994

EO §§ 229, 234

Der Erfolg des von einem Gläubiger im Meistbotsverteilungsverfahren erhobenen Rekurses kommt nur dem anfechtenden Gläubiger zustatten, nicht aber auch anderen, die die Anfechtung unterlassen haben. Ihnen gegenüber erwächst der Meistbotsverteilungsbeschluß in Rechtskraft.

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