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Kauf auf Probe - Prüfungskauf

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1994, 76 Heft 3 v. 1.3.1994

ABGB §§ 1080 ff

Beim Kauf auf Probe wird die Ware unter der Bedingung gekauft, daß der Käufer sie genehmigt. Davon unterscheidet sich der Prüfungskauf insoweit, als hier die Genehmigung nur aus sachlichen Gründen aufgrund eines objektiven Mangels verweigert werden darf. Ist nichts anderes vereinbart, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Kauf auf Probe entsprechend.

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