EStG: § 94 Z 6
Kapitalerträge aus veranlagten Spendengeldern, die in weiterer Folge bestimmungsgemäß für humanitäre Zwecke eingesetzt werden, fallen unter die Abzugsbefreiung des § 94 Z 6. Voraussetzung dafür ist, daß die Aussagen bezüglich Rechnungskreis, Nachweis der Mittelverwendung ua iS des Erlasses vom 7. 3. 1989, GZ 13 5911/1-IV/13/89 (= AÖF 142/1989) erfüllt sind.