EStG: § 31 Abs 3 idF StRefG 1993
KStG: § 12 Abs 3 idF StRefG 1993
1. Das Bundesministerium hält unabhängig von dem im konkreten Einzelfall vom Finanzamt zu beurteilenden Sachverhalt an der in der in bisherigen Anfragebeantwortungen erteilten Rechtsbeurteilung der steuerlichen Wirkungen einer ordentlichen Kapitalherabsetzung fest. Für im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen wird die grundsätzliche Steuerwirksamkeit im Rahmen des § 31 EStG 1988 vorbehaltlich einer anderen Beurteilung der Höchstgerichte als gegeben angenommen. Im Rahmen einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung ist - dem steuerlichen Verständnis der Kapitalherabsetzung als Fall der Teilliquidation entsprechend - eine aliquote Herabsetzung des Buchwertes der Beteiligung vorzunehmen. Sollte die bilanzmäßige Darstellung nicht dieser steuerlichen Beurteilung folgen, ist ein allfälliger Differenzbetrag zwischen der geringeren bilanzmäßigen und der steuerlich gebotenen höheren Abschreibung außerbilanzmäßig vorzunehmen und in der Steuererklärung geltend zu machen.