Besteht für ein Finanzvergehen Zuständigkeit des Gerichtes gem § 53 FinStrG, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen unverzüglich der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und eine weitere Tätigkeit nur so weit zu enthalten, als dies § 197 FinStrG vorsieht. Dies gilt sowohl wenn sich die gerichtliche Zuständigkeit im Untersuchungsverfahren herausstellt (§ 82 Abs 2 FinStrG), als auch nach Einleitung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens (§ 54 Abs 3 FinStrG). Die Finanzstrafbehörden und ihre Organe sind im gerichtlichen Finanzstrafverfahren lediglich Ausführungs- und Hilfsorgane der Gerichte und Staatsanwaltschaften, sie dürfen grundsätzlich nur in dem Umfang tätig werden, als das Gericht/Staatsanwalt sie darum ersucht (§ 197 Abs 1 und 2 FinStrG).