BAG § 15 Abs 2
Die Bestimmung des § 15 Abs 2 BAG über die Probezeit bildet für beide Vertragsparteien unabdingbares Recht und ist daher sowohl hinsichtlich der Zeitspanne wie auch hinsichtlich der Auflösungsmöglichkeit jeglicher Parteiendisposition entzogen.
OGH 11. 8. 1993, 9 Ob A 193/93 (OLG Graz 25. 3. 1993, 8 Ra 122/92; LG Klagenfurt 9. 6. 1992, 33 Cga 59/92)