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Zur Rechtsnatur von Bürgerinitiativen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1994, 47 Heft 2 v. 1.2.1994

VerG §§ 2, 3

Soweit Bürgerinitiativen als spontane Zusammenschlüsse von Bürgern ohne ausdrückliche Mitgliedschaft zeitlich begrenzt und locker organisiert sind, können sie nicht als Vereine qualifiziert werden. Sobald sie aber (relativ) auf Dauer organisiert sind, die typischen Merkmale der Vereinsstruktur aufweisen und die Mitgliedschaft an Bedeutung gewinnt, gelten auch für sie die Vorschriften des VerG.

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