ABGB §§ 879, 1378, 1379
Beim Kontokorrentkredit muß der Bürge von vornherein damit rechnen, daß die zunächst auf bestimmte Zeit begründete Geschäftsverbindung verlängert werden soll. Auch wenn er hievon vereinbarungsgemäß nicht verständigt werden muß, liegt darin keine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB.