Der BGH hat kürzlich entschieden, daß die Abtretung einer Honorarforderung eines Rechtsanwalts wegen der damit verbundenen umfassenden Informationspflicht ohne Zustimmung des Mandanten in der Regel nichtig ist1)- Der E lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anwälte einer Sozietät hatten, nachdem der Mandant trotz Aufforderung nicht bezahlte, ihre Honorarforderung an eine Steuerberatungsgesellschaft, deren Mitglieder zum Teil auch Mitglieder der Sozietät waren, zediert. Die Nichtigkeit dieser Abtretung wurde damit begründet, daß die Zession gegen ein Schutzgesetz, nämlich § 203 dStGB, der die Schweigepflichtverletzung durch einen Anwalt mit Strafe bedroht, verstoße.