Hinsichtlich der Frage der Rechtspersönlichkeit einer im Firmenbuch bzw im ehemaligen Handelsregister gelöschten Kapitalgesellschaft vertrat die herrschende Lehre1) und Judikatur2) schon seit langem die Auffassung, daß die Löschung nur deklarative Wirkung hat und die Gesellschaft als juristische Person noch so lange fortbesteht bzw auch parteifähig ist, als noch verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen vorhanden ist.