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Wer ist Lebensmittelhändler und Gemischtwarenhändler?

SteuerrechtRdW 1994, 29 Heft 1 v. 1.1.1994

Lebensmittelhändler und Gemischtwarenhändler sind in Zukunft zur Buchführung erst dann verpflichtet, wenn der Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 8 Mio S überstiegen hat (§ 125 Abs 1 BAO).

Das Gesetz und ebenso die Gesetzesmaterialien schweigen sich darüber aus, wer „Lebensmittelhändler“ oder „Gemischtwarenhändler“ ist.

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