Lebensmittelhändler und Gemischtwarenhändler sind in Zukunft zur Buchführung erst dann verpflichtet, wenn der Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 8 Mio S überstiegen hat (§ 125 Abs 1 BAO).
Das Gesetz und ebenso die Gesetzesmaterialien schweigen sich darüber aus, wer „Lebensmittelhändler“ oder „Gemischtwarenhändler“ ist.